Allgemeine Geschäftsbedingungen

ROMPEL Metallbau und Brandschutzelemente GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1) Allgemeines
Alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzend gelten die Rege-
lungen der §§ 343 – 381 HGB (Handelsgeschäft und Handelskauf) auch dann, wenn unser Auftraggeber nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. Soweit
wir Bauleistungen und Montagen ausführen, gilt für diesen Leistungsbereich, und nur insoweit die VOB/B als vereinbart.
Abweichungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Absprachen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, denen hiermit vorsorglich widersprochen wird, gelten nur, soweit sie von uns schriftlich ausdrücklich anerkannt werden. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Wir behalten uns vor, Nach- bzw. Subunternehmer zu beauftragen. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind unsere Angebote freibleibend. Sämtliche Unterlagen wie Zeichnungen, Skizzen, Abbildungen, Muster usw. sind unser Eigentum. Sie
sind bei Nichterteilung des Auftrages an uns zurückzugeben.

§ 2) Lieferfristen
Die Übernahme aller Aufträge erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeiten.
Wir werden uns bemühen, angegebene Lieferfristen einzuhalten, die sich durch Klärung technischer Details und bei nicht rechtzeitigem Eintreffen von Zulieferungen verschieben können. Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart werden. Für Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen sowie für alle Fälle höherer Gewalt haben wir nicht einzustehen, ebenso nicht für verzögerte Lieferung unserer Vorlieferanten. Insoweit sind wir von eingegangenen Terminverpflichtungen entbunden.

§ 3) Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten jeweils ab Werk und zwar grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu. Bei allen nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten werden die Vertragsparteien über einen geänderten Preis neu verhandeln. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht- Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen. Zahlungen sind spätestens bei Übergabe fällig, wenn nicht ein Zahlungsziel vereinbart ist. Im Übrigen gelten für Bauleistungen und Stundenlohnarbeiten die Bestimmungen der VOB. Zahlungen sind in bar und ohne jeden Abzug zu leisten. Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Dabei anfallende Spesen und Abgaben sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu zahlen. Reklamationen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten und rechtskräftig festgestellt.

§ 4) Kreditgrundlage
Erhalten wir nach Vertragsabschluss Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredits in der sich aus dem Vertrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage (Scheck- oder Wech-selproteste, Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Vergleich, Konkurs, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang, Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, Vorräten oder Außenständen) oder wenn der Besteller fällige Rechnungen trotz Mahnungen nicht bezahlt, sind wir unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Ansprüche berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheit oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5) Eigentumsvorbehalt
Bis zur Tilgung aller Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Besteller, insbesondere bis zur vollen Bezahlung der gelieferten Ware, bleibt uns das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen. Werden unsere Erzeugnisse vor endgültiger Bezahlung weiterverkauft oder verarbeitet, so tritt der Besteller die Forderung aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung schon jetzt an uns ab. Der Besteller räumt uns das Recht ein, eine Vormerkung nach § 648 BGB eintragen zu lassen. Soweit gelieferte Waren nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstückes geworden sind, sind wir berechtigt, die Waren bei Verzug des Bestellers zur Sicherheit unserer Ansprüche wegzunehmen. Die Wegnahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

§ 6) Lieferung, Montage und Abnahme
Für unsere Lieferungen gelten ergänzend zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Regelungen zum Handelsgeschäft in den §§ 343 – 381 HGB sinngemäß auch dann, wenn der Besteller nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist. Die Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers. Erfolgt die Lieferung durch eine Spedition, so geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Transportführer auf den Auftraggeber über. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr zum vereinbarten Liefertermin auf den Auftraggeber über. Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Etwa notwendige Geräte oder Gerüste sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge und die Entnahme von Strom und Wasser, ferner Maurer-, Stemm- und Beiputzarbeiten sind bauseits ohne Berechnung zu stellen. Unser Material und sonstige von uns gestellte Gegenstände sind vom Auftraggeber vor Beschädigungen beim weiteren Baugeschehen zu schützen. Sofern die örtlichen Verhältnisse ein Anschließen der Konstruktionsteile zur Ersparung kostspieliger Stemm- und Beiputzarbeiten zulassen, kann hiervon Gebrauch gemacht werden. Sollte bei Fensterrenovierungen raumseitig zwischen Rahmen und Wand eine Deckleiste oder ein Abspritzen erforderlich sein, werden diese Arbeiten gesondert berechnet. Gehört die Glaslieferung nicht zu unserem Lieferumfang, so erfolgen etwaige Verglasungshilfen in jedem Falle ohne jede Gewähr unsererseits auf ausschließliches Risiko des Auftraggebers. Sofern derartige Hilfen in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich enthalten sind, sind wir berechtigt, die Hilfeleistung zu den branchenüblichen Sätzen zu berechnen. Nach Fertigstellung ist unsere Leistung unverzüglich durch den Besteller abzunehmen. Mit der Übersendung unserer Schlussrechnung ist gleichzeitig unsere Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung sowie unser Abnahmeverlangen verbunden.

Wir sind berechtigt, bereits vor der Gesamtfertigstellung gesonderte Abnahme zu verlangen für:

a) in sich abgeschlossene Teile der Leistung,
b) andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.

Bei größeren Arbeiten können wir auch die Abnahme in Teilabschnitten verlangen. Kommt es innerhalb von 12 Werktagen, nachdem wir die Abnahme verlangt haben, nicht zu einer Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so gilt unsere Leistung mit Ablauf des 12. Werktags nach Zugang unseres Abnahmeverlangens als abgenommen. Hat der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Besteller spätestens zu dem oben bezeichneten Zeitpunkt schriftlich geltend zu machen. Etwa vorhandene Mängel berechtigen den Besteller nur dann die Abnahme zu verweigern, wenn sie die Gebrauchsfähigkeit der Leistung erheblich beeinträchtigen. Die Untersuchungs- und Rügepflicht nach den §§ 377, 378 HGB bleibt hiervon unberührt.

§ 7) Gewährleistung
Bei Kaufverträgen gelten folgende Gewährleistungsfristen:
Bei Kaufverträgen mit Verbrauchern beträgt die die Gewährleistungsfrist für den Verkauf neuer beweglicher Sachen zwei Jahre und für den Verkauf gebrauchter beweglicher Sachen ein Jahr. Bei Kaufverträgen mit Unternehmern leisten wir für die Mängelfreiheit unserer Produkte Gewähr für einen Zeitraum von einem Jahr. Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs leisten wir beim Verkauf gebrauchter Sachen keinerlei Gewähr.

Bei Werkverträgen gelten folgende Gewährleistungsfristen:
Gewährleistungsansprüche aus der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache (körperliches Ergebnis) einschließlich der Planungsleistungen verjähren ebenso wie die Arbeiten an einem Grundstück (einschließlich der Planungsleistungen) in einem Jahr. Gewährleistungsansprüche aus der Herstellung eines Bauwerks oder aus Arbeiten an einem Bauwerk sowie aus den zugehörigen Planungsleistungen verjähren vorbehaltlich der VOB/B in fünf Jahren. Wurde die Geltung der VOB/B wirksam vereinbart, so verjähren die vorbezeichneten Ansprüche aus der Herstellung eines Bauwerks in zwei Jahren. Gewährleistungsansprüche aus Arbeiten oder Dienstleistungen (unkörperliches Ergebnis) verjähren in einem Jahr. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich anzuzeigen.
Nicht offensichtliche Mängel sind binnen Jahresfrist ab Übergabe anzuzeigen. Jegliche Gewährleistung unsererseits erlischt, wenn die von uns gelieferte Ware oder die von uns erbrachte Leistung ohne unsere Zustimmung von fremder Seite verändert worden ist.

§ 8) Haftung
Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 9) Maße
Wir zeichnen nur für die von uns am Bau ermittelten Maße verantwortlich. Für die Maße, die bei der technischen Berechnung festgelegt und schriftlich bestätigt werden,
verpflichten wir uns zu den bestätigten Maßen zu liefern. Änderungen nach Genehmigung der technischen Unterlagen werden gegen billigste Berechnung ausgeführt.

§ 10) Firmenzeichen
Wir sind berechtigt an allen Erzeugnissen unserer Firma das Firmenzeichen dauerhaft anzubringen und bei Auftragsannahme unser Bauschild gut sichtbar am Baukörper zu befestigen.

§ 11) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Darmstadt. Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, so ist Gerichtsstand Darmstadt.

§ 12) Ergänzende Bestimmungen für Brandschutzkonstruktionen und Metall-Glaskonstruktionen
Werden Brandschutztüren und Brandschutzabtrennungen durch den Auftraggeber oder in seinem Auftrag durch einen Dritten am Bau eingebaut, so sind die in den Prüf-
zeugnissen bzw. den Zulassungsbescheiden geregelten Einbaurichtlinien genau einzuhalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich schon jetzt, die Einbaubestimmungen ein-
zuhalten bzw. für den einwandfreien Einbau zu sorgen. Für Brandschutzgläser, die durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten Dritten eingeglast werden, gilt folgendes:

Die Anforderungen der Brandschutzklasse werden nur dann erfüllt, wenn die Scheiben ohne nachträgliche Änderung entsprechend vorliegender Prüfzeugnisse bzw.
Zulassungsbescheide eingebaut werden. Bei Brandschutzgläsern mit Isolierglasaufbau sind zusätzlich die technischen Informationen für die Verglasung von Mehrschei-
ben-Isolierglas zu beachten. Es gelten die Verglasungsrichtlinien der Glasfachschule Hadamar.

§ 13) Sonstiges
Sollte eine oder mehrere der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht
getroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
Tritt der Kunde aus einem von uns nicht zu vertretenden Grunde von dem Vertrag zurück, sind wir berechtigt, zur Deckung der bis dahin entstandenen Kosten und des
entgangenen Gewinnes als Schadensersatzpauschale einen Betrag von 40% der Gesamtauftragssumme zu fordern. Es sei denn, der Besteller führt den Nachweis, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

Weiterstadt, September 2020

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